Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sturm AG
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind branchenüblich und gelten für alle Verträge zwischen der Sturm AG (nachfolgend «Hersteller» oder «Auftragnehmer») und Dritten (nachfolgend «Kunde» oder «Auftraggeber») über die Erbringung von (materiellen und immateriellen) Leistungen des Herstellers, soweit der Hersteller nicht einer abweichenden Vereinbarung schriftlich zugestimmt hat. Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen. Allfällige dem Hersteller zugestellte AGB des Auftraggebers sind in jedem Falle unwirksam.
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1) Offerten
Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Bearbeitung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben.
Angebote, die auf Grund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben stets unverbindlichen Richtpreis- Charakter. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 30 Tagen.
2) Aufträge
Aufträge sind grundsätzlich nur dann bindend, wenn Sie von vom Druckdienstleister schriftlich bestätigt sind. Ausreichend ist hierbei eine schriftliche Bestätigung per E-Mail durch den Auftragnehmer. Ein Auftrag gilt bereits dann als erteilt, wenn eine Bestellung eingeht. Etwaige von der jeweils gültigen Preisliste abweichende Preisabsprachen erreichen erst dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden (Auftragsbestätigung). Bei Bestellungen auf Rechnung Dritter ist und bleibt der Auftraggeber neben dem Dritten weiterhin Vertragspartei und damit neben dem Dritten Schuldner bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung. Dies gilt auch für etwaige Verzugskosten (Zins, Inkassokosten).
3) Ausführung des Auftrages
Der Auftragnehmer führt die Aufträge, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, auf Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten Druckdaten aus. Die Druckdaten/Vorlagen sind gemäss den Vorgaben und Datenformaten des Auftragnehmers anzuliefern. Sollte der Auftraggeber Druckdaten/Vorlagen in anderen als vom Auftragnehmer angegebenen Druckdaten anliefern, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewährleistung für eine fehlerfreie Ausführung des Auftrages.
4) PreiseFür alle Produkte gilt die jeweils gültige aktuelle Preisliste, es sei denn, es wurde ein anderer Preis ausdrücklich und schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt. Alle Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer und Versandkosten. Verpackungsmaterial im üblichen Rahmen ist in den Preisen enthalten, es sei denn, der Aufraggeber wird auf andere Bedingungen hingewiesen. Preise verstehen sich vorbehaltlich eventueller Materialpreis- oder Lohnerhöhungen, welche vor Fertigstellung des Auftrages erfolgen könnten.
5) Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zu erfolgen.
Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt der Kunde automatisch in Verzug. Der Kunde schuldet dem Hersteller dies falls einen Verzugszins von 12% p.a. Bei grossen Aufträgen, deren Auftragsabwicklung sich über mehr als zwei Monate hinzieht, ist der Hersteller berechtigt, Voraus- und/oder Akontozahlungen zu verlangen.
Erfolgt die Auftragsvergabe durch einen Vermittler, im Auftrag und auf Rechnung eines Kunden, so hat der Vermittler alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen um einen Verlust des Herstellers zu vermeiden.
Der Kunde darf Ansprüche gegen den Hersteller nur dann mit Zahlungsansprüchen des Herstellers verrechnen, wenn der Hersteller diese ausdrücklich anerkannt hat oder wenn sie auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil beruhen.
6) Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Auftragnehmers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z. B. Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Auftragnehmer die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet der Auftragnehmer die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Beitrags für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den dem Auftragnehmer vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäss im Geschäftsverkehr zu veräussern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Vorpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factorings begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Auftragnehmer zu bewirken, als noch Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber bestehen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, dabei obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
7) Lieferfristen
Terminvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und sind nur verbindlich, wenn die vorausgesetzten oder vereinbarten Anlieferungstermine (bspw. Bild- und Textvorlagen, Lithos, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck, usw.) eingehalten werden.
Die physische und/oder elektronische Anlieferung der Arbeitsunterlagen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Erfolgt die Anlieferung der Arbeitsunterlagen oder das Gut zum Druck durch den Auftraggeber verspätet, ist der Hersteller nicht mehr an den ursprünglich zugesicherten Liefertermin gebunden.
Nicht vom Hersteller verschuldete Terminüberschreitungen (bspw. höhere Gewalt, Stromunterbrüche, Maschinenbruch, Streik etc.) berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen (vgl. auch «Gewährleistung / Haftungsbeschränkungen»).
8) Skizzen und Entwürfe
Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.
9) Urheberrechte
Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des geschuldeten Entgelts grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und zur Verbreitung an den vom Auftragnehmer geschaffenen Werken. Der Erwerb ausschliesslicher Nutzungsrechte durch den Auftraggeber bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. In jedem Falle gehen die Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts über.
10) Reproduktionsrecht
Die Reproduktion und der Druck aller vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckdaten, Bild- und Textvorlagen, Logos, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung und der Annahme, dass der Auftraggeber die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt und die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Dies gilt auch für Archivdaten und deren Wiederbenutzung. Sofern Dritte gegenüber dem Druckdienstleister eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber die Druckdienstleister spätestens bei schriftlicher Aufforderung von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen freizustellen und der Druckdienstleister sämtliche aus einer Rechtsverletzung resultierenden Schäden zu ersetzen. Auftraggebern ist es grundsätzlich nicht gestattet, Druck- bzw. Bildvorlagen hochzuladen, die strafbare, rechts- oder sittenwidrige Inhalte aufweisen. Bei Zuwiderhandlung kann die Druckdienstleister diese Aufträge ohne Vorankündigung entfernen. Die Druckdienstleister behält sich darüber hinaus das Recht vor, rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber einzuleiten.
11) Reproduktionsunterlagen, Werkzeuge
Die vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsunterlagen (Filme, Daten, Satz, Montagen, Druckplatten usw.) und Werkzeuge (Stanzformen usw.) bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
12) Werbung
Der Auftragnehmer behält sich vor, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden, Belegexemplare der Aufträge als Qualitätsmuster an Dritte zu versenden oder diese für Eigenwerbung zu verwenden.
13) Mehraufwand
Vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten gegenüber dem Angebot verursachter Mehraufwand (wie Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. –bearbeitung, Zusatzbearbeitung von Datenträger oder Text-/Bilddaten sowie die mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
14) Autokorrekturen
Autokorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen im Umbruch und dergleichen) sind in offerierten Preisen nicht enthalten und werden dem Auftraggeber ggf. in Rechnung gestellt
15) Branchenübliche Toleranzen
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.) bleiben vorbehalten. Soweit dem Auftragnehmer durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Auftraggeber.
16) Mehr- oder Minderlieferung
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20% - können ohne anders lautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.
17) Vom Auftraggeber geliefertes Material
Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quantität). Dazu gehört auch die Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
18) Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers ab Produktionsort und erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse und auf dessen Rechnung. Eine etwaige nachträglich vereinbarte abweichende Lieferadresse muss vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sollte bei Übergabe der Ware durch Post, Spedition, Kurier etc. eine äusserlich sichtbare Beschädigung der Ware ersichtlich sein, so darf diese nur dann angenommen werden, wenn diese Mängel schriftlich beim Transportunternehmen an Ort und Stelle festgehalten werden. Nachträglich eingereichte Schadensmeldungen werden nicht berücksichtigt.
19) Mängelrüge, Rückgabe
Der Auftraggeber prüft nach Erhalt die gelieferte Ware sorgfältig. Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb 10 Tagen nach Empfang schriftlich zu erfolgen. Für später gemeldete Mängel haftet der Auftragnehmer nicht mehr. Bei berechtigter Mängelrüge, welche eindeutig und zweifelsfrei vom Auftragnehmer zu verantworten ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer zu entsprechender Nachbesserung oder entsprechender Ersatzleistung in einer angemessenen Frist. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer dieses Recht bereits mit Auftragserteilung. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Bei unfreien Rücksendungen an den Auftragnehmer wird die Annahme verweigert. Diese dürfen nur in schriftlicher Absprache mit dem Auftragnehmer erfolgen. Für eine vereinbarte Rücksendung ersetzt die Druckdienstleister nur den jeweils günstigsten Versandweg. Bei farbigen Reproduktionen sind geringe Abweichungen in allen Herstellungsverfahren möglich und können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden. Es gilt eine branchenübliche Toleranz.
20) Haftungsbeschränkungen
Dem Auftragnehmer übergebene Manuskripte, Datenträger, Lithos, Originale, Fotografien usw. sowie lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Objekte werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat der Auftraggeber, ohne besondere schriftliche Vereinbarung selbst zu versichern bzw. zu tragen. Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht über den Auftragswert hinaus für direkte oder indirekte Schäden des Auftraggebers, die insbesondere auf Mängel, Terminverzögerungen oder Missverständnissen beruhen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus Verzug oder aus Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten nur, soweit diese Schäden voraussehbar sind. Die Haftung des Auftragnehmers ist zudem ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder Dritte an der gelieferten Ware Veränderungen vornehmen.
21) Bei elektronischen Daten und Datenübernahme
Für vom Auftraggeber angelieferte Daten (über Datenträger oder Internet), die inhaltlich fehlerhaft, qualitativ mangelhaft oder unvollständig sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckprodukts entstehen. Eine Haftung für Datenverluste von angelieferten und weiter zu verarbeitenden Dateien wird vom Auftragnehmer nicht übernommen. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf von ihm verursachte Fehler.
22) Datenspeicherung
Die Druckdaten werden nach Lieferung der Ware ein Jahr lang aufbewahrt. Vom Auftraggeber gelieferte Datenträger werden nicht retourniert, sofern nicht etwas Anderes vereinbart wurde. Risiken einer späteren einwandfreien Bereitstellung, insbesondere aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken, trägt der Auftraggeber.
23) Aufbewahrung der Arbeitsunterlagen
Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (Dateien, Negative, Farbauszüge, Fotolithos, Nutzenfilme, Satz, Abzüge sowie Werkzeuge) besteht ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung nicht.
24) Kontroll- und Prüfdokumente (Gut zum Druck)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Plots, Kopien, Dateien usw.) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb einer zeitnahen Frist zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass allfällig vereinbarte Lieferfristen sich automatisch bei zu spät eingereichten Kontroll- und Prüfdokumenten verlängern.
25) Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Dieser Vertrag und sämtliche aus ihm resultierenden Rechte und Pflichten unterliegen dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des Herstellers.
26) Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der o.g. Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, bleiben alle anderen Bedingungen hiervon unberührt. Die unwirksame/n Bedingungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.
VSD (Verband Schweizer Druckereien), Stand: März 2022
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1) Offerten
Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Bearbeitung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben.
Angebote, die auf Grund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben stets unverbindlichen Richtpreis- Charakter. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 30 Tagen.
2) Aufträge
Aufträge sind grundsätzlich nur dann bindend, wenn Sie von vom Druckdienstleister schriftlich bestätigt sind. Ausreichend ist hierbei eine schriftliche Bestätigung per E-Mail durch den Auftragnehmer. Ein Auftrag gilt bereits dann als erteilt, wenn eine Bestellung eingeht. Etwaige von der jeweils gültigen Preisliste abweichende Preisabsprachen erreichen erst dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden (Auftragsbestätigung). Bei Bestellungen auf Rechnung Dritter ist und bleibt der Auftraggeber neben dem Dritten weiterhin Vertragspartei und damit neben dem Dritten Schuldner bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung. Dies gilt auch für etwaige Verzugskosten (Zins, Inkassokosten).
3) Ausführung des Auftrages
Der Auftragnehmer führt die Aufträge, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, auf Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten Druckdaten aus. Die Druckdaten/Vorlagen sind gemäss den Vorgaben und Datenformaten des Auftragnehmers anzuliefern. Sollte der Auftraggeber Druckdaten/Vorlagen in anderen als vom Auftragnehmer angegebenen Druckdaten anliefern, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewährleistung für eine fehlerfreie Ausführung des Auftrages.
4) PreiseFür alle Produkte gilt die jeweils gültige aktuelle Preisliste, es sei denn, es wurde ein anderer Preis ausdrücklich und schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt. Alle Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer und Versandkosten. Verpackungsmaterial im üblichen Rahmen ist in den Preisen enthalten, es sei denn, der Aufraggeber wird auf andere Bedingungen hingewiesen. Preise verstehen sich vorbehaltlich eventueller Materialpreis- oder Lohnerhöhungen, welche vor Fertigstellung des Auftrages erfolgen könnten.
5) Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zu erfolgen.
Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt der Kunde automatisch in Verzug. Der Kunde schuldet dem Hersteller dies falls einen Verzugszins von 12% p.a. Bei grossen Aufträgen, deren Auftragsabwicklung sich über mehr als zwei Monate hinzieht, ist der Hersteller berechtigt, Voraus- und/oder Akontozahlungen zu verlangen.
Erfolgt die Auftragsvergabe durch einen Vermittler, im Auftrag und auf Rechnung eines Kunden, so hat der Vermittler alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen um einen Verlust des Herstellers zu vermeiden.
Der Kunde darf Ansprüche gegen den Hersteller nur dann mit Zahlungsansprüchen des Herstellers verrechnen, wenn der Hersteller diese ausdrücklich anerkannt hat oder wenn sie auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil beruhen.
6) Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Auftragnehmers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z. B. Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Auftragnehmer die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet der Auftragnehmer die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Beitrags für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den dem Auftragnehmer vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäss im Geschäftsverkehr zu veräussern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Vorpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factorings begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Auftragnehmer zu bewirken, als noch Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber bestehen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, dabei obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
7) Lieferfristen
Terminvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und sind nur verbindlich, wenn die vorausgesetzten oder vereinbarten Anlieferungstermine (bspw. Bild- und Textvorlagen, Lithos, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck, usw.) eingehalten werden.
Die physische und/oder elektronische Anlieferung der Arbeitsunterlagen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Erfolgt die Anlieferung der Arbeitsunterlagen oder das Gut zum Druck durch den Auftraggeber verspätet, ist der Hersteller nicht mehr an den ursprünglich zugesicherten Liefertermin gebunden.
Nicht vom Hersteller verschuldete Terminüberschreitungen (bspw. höhere Gewalt, Stromunterbrüche, Maschinenbruch, Streik etc.) berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen (vgl. auch «Gewährleistung / Haftungsbeschränkungen»).
8) Skizzen und Entwürfe
Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.
9) Urheberrechte
Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des geschuldeten Entgelts grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und zur Verbreitung an den vom Auftragnehmer geschaffenen Werken. Der Erwerb ausschliesslicher Nutzungsrechte durch den Auftraggeber bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. In jedem Falle gehen die Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts über.
10) Reproduktionsrecht
Die Reproduktion und der Druck aller vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckdaten, Bild- und Textvorlagen, Logos, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung und der Annahme, dass der Auftraggeber die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt und die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Dies gilt auch für Archivdaten und deren Wiederbenutzung. Sofern Dritte gegenüber dem Druckdienstleister eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber die Druckdienstleister spätestens bei schriftlicher Aufforderung von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen freizustellen und der Druckdienstleister sämtliche aus einer Rechtsverletzung resultierenden Schäden zu ersetzen. Auftraggebern ist es grundsätzlich nicht gestattet, Druck- bzw. Bildvorlagen hochzuladen, die strafbare, rechts- oder sittenwidrige Inhalte aufweisen. Bei Zuwiderhandlung kann die Druckdienstleister diese Aufträge ohne Vorankündigung entfernen. Die Druckdienstleister behält sich darüber hinaus das Recht vor, rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber einzuleiten.
11) Reproduktionsunterlagen, Werkzeuge
Die vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsunterlagen (Filme, Daten, Satz, Montagen, Druckplatten usw.) und Werkzeuge (Stanzformen usw.) bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
12) Werbung
Der Auftragnehmer behält sich vor, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden, Belegexemplare der Aufträge als Qualitätsmuster an Dritte zu versenden oder diese für Eigenwerbung zu verwenden.
13) Mehraufwand
Vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten gegenüber dem Angebot verursachter Mehraufwand (wie Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. –bearbeitung, Zusatzbearbeitung von Datenträger oder Text-/Bilddaten sowie die mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
14) Autokorrekturen
Autokorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen im Umbruch und dergleichen) sind in offerierten Preisen nicht enthalten und werden dem Auftraggeber ggf. in Rechnung gestellt
15) Branchenübliche Toleranzen
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.) bleiben vorbehalten. Soweit dem Auftragnehmer durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Auftraggeber.
16) Mehr- oder Minderlieferung
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20% - können ohne anders lautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.
17) Vom Auftraggeber geliefertes Material
Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quantität). Dazu gehört auch die Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
18) Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers ab Produktionsort und erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse und auf dessen Rechnung. Eine etwaige nachträglich vereinbarte abweichende Lieferadresse muss vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sollte bei Übergabe der Ware durch Post, Spedition, Kurier etc. eine äusserlich sichtbare Beschädigung der Ware ersichtlich sein, so darf diese nur dann angenommen werden, wenn diese Mängel schriftlich beim Transportunternehmen an Ort und Stelle festgehalten werden. Nachträglich eingereichte Schadensmeldungen werden nicht berücksichtigt.
19) Mängelrüge, Rückgabe
Der Auftraggeber prüft nach Erhalt die gelieferte Ware sorgfältig. Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb 10 Tagen nach Empfang schriftlich zu erfolgen. Für später gemeldete Mängel haftet der Auftragnehmer nicht mehr. Bei berechtigter Mängelrüge, welche eindeutig und zweifelsfrei vom Auftragnehmer zu verantworten ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer zu entsprechender Nachbesserung oder entsprechender Ersatzleistung in einer angemessenen Frist. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer dieses Recht bereits mit Auftragserteilung. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Bei unfreien Rücksendungen an den Auftragnehmer wird die Annahme verweigert. Diese dürfen nur in schriftlicher Absprache mit dem Auftragnehmer erfolgen. Für eine vereinbarte Rücksendung ersetzt die Druckdienstleister nur den jeweils günstigsten Versandweg. Bei farbigen Reproduktionen sind geringe Abweichungen in allen Herstellungsverfahren möglich und können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden. Es gilt eine branchenübliche Toleranz.
20) Haftungsbeschränkungen
Dem Auftragnehmer übergebene Manuskripte, Datenträger, Lithos, Originale, Fotografien usw. sowie lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Objekte werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat der Auftraggeber, ohne besondere schriftliche Vereinbarung selbst zu versichern bzw. zu tragen. Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht über den Auftragswert hinaus für direkte oder indirekte Schäden des Auftraggebers, die insbesondere auf Mängel, Terminverzögerungen oder Missverständnissen beruhen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus Verzug oder aus Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten nur, soweit diese Schäden voraussehbar sind. Die Haftung des Auftragnehmers ist zudem ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder Dritte an der gelieferten Ware Veränderungen vornehmen.
21) Bei elektronischen Daten und Datenübernahme
Für vom Auftraggeber angelieferte Daten (über Datenträger oder Internet), die inhaltlich fehlerhaft, qualitativ mangelhaft oder unvollständig sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckprodukts entstehen. Eine Haftung für Datenverluste von angelieferten und weiter zu verarbeitenden Dateien wird vom Auftragnehmer nicht übernommen. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf von ihm verursachte Fehler.
22) Datenspeicherung
Die Druckdaten werden nach Lieferung der Ware ein Jahr lang aufbewahrt. Vom Auftraggeber gelieferte Datenträger werden nicht retourniert, sofern nicht etwas Anderes vereinbart wurde. Risiken einer späteren einwandfreien Bereitstellung, insbesondere aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken, trägt der Auftraggeber.
23) Aufbewahrung der Arbeitsunterlagen
Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (Dateien, Negative, Farbauszüge, Fotolithos, Nutzenfilme, Satz, Abzüge sowie Werkzeuge) besteht ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung nicht.
24) Kontroll- und Prüfdokumente (Gut zum Druck)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Plots, Kopien, Dateien usw.) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb einer zeitnahen Frist zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass allfällig vereinbarte Lieferfristen sich automatisch bei zu spät eingereichten Kontroll- und Prüfdokumenten verlängern.
25) Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Dieser Vertrag und sämtliche aus ihm resultierenden Rechte und Pflichten unterliegen dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des Herstellers.
26) Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der o.g. Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, bleiben alle anderen Bedingungen hiervon unberührt. Die unwirksame/n Bedingungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.
VSD (Verband Schweizer Druckereien), Stand: März 2022